BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Nachfragen zum Bebauungsplanverfahren 11-187 VE Nördlich Landsberger Allee / Treffurter Straße (III)

29.07.26 –

Vorgang:  KA/1231/IX

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

  1. Was spricht dafür, den Abschnitt der Treffurter Straße (südlich des Allendorfer Weges) einzuziehen, obwohl das Grundstück Treffurter Straße 10 über ihn erschlossen wird und er zum Fußgängernetz gehört?

    Das Bezirksamt Lichtenberg hat auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwurfs für den Geltungsbereich die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-187 VE beschlossen. Dieser Entwurf sah von Beginn an, wie schon das zuvor durchgeführte B-Planverfahren 11-17 VE, die Einziehung des letzten, südlichen Teilabschnitts der Treffurter Straße als öffentliche Verkehrsfläche und den Erwerb durch die Vorhabenträgerin vor. Dieser Eigentumswechsel ist bereits vor einigen Jahren erfolgt. Die Widmung als öffentliche Straßenverkehrsfläche bestand allerdings bisher fort und soll nunmehr verändert werden.

    Die Erschließung des Grundstücks Treffurter Straße 10 ist planungsrechtlich über den Allendorfer Weg ausreichend gesichert. Die Vorhabenträgerin wird sich verpflichten, für das Grundstück Treffurter Straße 10 eine Zufahrt vom Allendorfer Weg aus zu errichten.

    Die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Grunddienstbarkeit und/oder Baulast für eine fußläufige Durchquerung für die Allgemeinheit von der Treffurter Straße bis zur Landsberger Allee wird mit einer entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzung geschaffen. Eine entsprechende Regelung soll im Durchführungsvertrag vereinbart werden.

  2. Aus welchen Gründen hat das Bezirksamt sich gegen das mildere Mittel einer Teileinziehung für den motorisierten Verkehr entschieden?

    Bei der Ankündigung im Amtsblatt ist ein Fehler unterlaufen. Im beabsichtigten Verwaltungsakt der Einziehung wird eine Teileinziehung vorgenommen, was zur Folge hat, dass weiterhin Fußgänger:innen und Radfahrende die Verkehrsfläche nutzen können. Ebenso werden die Leitungen, die sich im Grundstück der Treffurter Straße südlich des Allendorfer Weges befinden, verbleiben können (wie zum Beispiel Anlagen der BWB).

    Im Rahmen des nun erfolgten Beteiligungsverfahren wird dieser Fehler berichtigt und beim Ausführen des Einziehungsverwaltungsaktes beachtet.
     

  3. Mit welchem Ergebnis hat das Bezirksamt die von der beabsichtigten Einziehung Betroffenen, u. a. die Anlieger, die durch die Einziehung Nachteile erleiden könnten und die Infrastrukturunternehmen mit Anlagen- und Leitungsbestand im Plangebiet, angehört?

    Die Planung für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschl. der damit verbundenen Einziehung des öffentlichen Straßenlandes wurde der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis gegeben.

    Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und das Ergebnis durch BA-Beschluss vom 24.09.2024 der BVV zur Kenntnis gegeben.

    Der Planungsprozess ist noch nicht abgeschlossen und es wird sowohl den Behörden und den Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den Planungen zu äußern. Die Stellungnahmen sind in die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen.

    Mit der Bekanntmachung der geplanten Einziehung von öffentlich gewidmetem Straßenland im Amtsblatt für Berlin vom 3. Juli 2026 wird das Erheben von Einwänden und Gegendarstellungen ermöglicht.
     

  4. Welchen Einfluss auf die Absicht, den Abschnitt der Treffurter Straße (südlich des Allendorfer Weges) einzuziehen, hat die Prognose aus einem Verkehrsgutachten, dass bei Realisierung der Planung das bestehende Aufkommen auf der Treffurter Straße nördlich des Allendorfer Weges sich verdoppelt?

    Die Einziehung des letzten Abschnitts der Treffurter Straße, bei der es sich um eine Sackgasse handelt, hat keine Veränderung der Prognose zur Folge, die zwar von einer Verdopplung des Verkehrs in der Treffurter Straße ausgeht, dies aber bei einer sehr geringen Grundlast.
     
  5. Handelt es sich beim Datum der Bekanntmachung, 1. Juni 2026, in der Veröffentlichung der Einziehung von öffentlich gewidmeten Straßenland im Amtsblatt für Berlin am 03. Juli 2026 um einen Schreibfehler?

    Es handelt sich bei dem Datum über die Bekanntmachung vom 1. Juni 2026 um keinen Schreibfehler, obwohl die Bekanntmachung erst am 3. Juli 2026 im Berliner Amtsblatt veröffentlicht worden ist.

    Die Bekanntmachung trägt das Datum, an dem der Amtsleiter die Amtshandlung unterschreibt. Dadurch werden nicht die Fristen für die Einwanderhebung oder die Einlegung eines Widerspruchs berührt. Sie richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Ab dem Veröffentlichungstag gilt die Bekanntmachung erst ab 2 Wochen nach Veröffentlichung als bekanntgegeben (17.7.2026). Ab diesem Zeitpunkt hat der Einwanderhebende oder der Widersprucheinlegende einen Monat Zeit für die Zusendung seines Belanges. Im hiesigen Fall müsste der Einwand spätestens am 17.08.2026 im Bezirksamt Lichtenberg eingehen (Poststempel der Posteingangsstelle oder sonstiger Zustellungsnachweis).

  6. Welche Kosten für die Bearbeitung im Bezirksamt entstehen natürliche oder juristische Personen, die Einwände oder Gegendarstellungen zu der Bekanntmachung vom 01. Juni 2026 vorbringen?

    Keine.

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