06.07.26 –
Vorgang: KA/1210/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Was weiß das Bezirksamt über die Gründe, aufgrund derer eine bauliche Neunutzung des Grundstücks Einbecker Straße 63 trotz eines seit dem 08.03.2011 festgesetzten Bebauungsplans (11‑11a Einbecker Straße 53/63) und eines angespannten Wohnungsmarkts bislang ausblieb?
Das Grundstück Einbecker Straße 63 befindet sich in Privateigentum. Vor mehr als 10 Jahren gab es dort einen Bauantrag für zwei Ladenlokale mit Kundenstellplätzen (ein Getränkeladen und eine Bäckerei). Die erteilte Baugenehmigung wurde nicht ausgenutzt und ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Gründe dafür sind dem Bezirksamt nicht bekannt.
- Mit welchen Maßnahmen des Bezirksamts ließe sich eine Nachnutzung des seit 2015 unbebaut brach liegenden Grundstücks erreichen?
Das Eigentum genießt nach dem Grundgesetz einen besonderen Schutz. Sofern keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von einem Grundstück ausgehen, sind die Eingriffsrechte des Bezirksamts beschränkt. Brachliegende Grundstücke stellen keine Straftat dar.
- Welche Beiträge leistete das Bezirksamt seit 2015, um das primäre Ziel der Bebauungsplanung (die bauliche Neunutzung der un- bzw. untergenutzten Grundstücksflächen) zu erreichen?
Ein Bebauungsplan ist für den Grundstückseigentümer ein Bauangebot, aber keine Bauverpflichtung. Soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden, ließe sich zügig eine Baugenehmigung einholen.
- Wäre die Durchsetzung eines Baugebots (§ 176 BauGB) zielführend?
Nach Kenntnis des Stadtentwicklungsamts wurde ein Baugebot nach § 176 BauGB im Land Berlin so gut wie nie ausgesprochen. Das Bezirksamt Lichtenberg hat weder die personellen Kräfte noch die fachliche Kompetenz, ein solches Baugebot auszusprechen.
- Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, das Grundstück mit dem Ziel einer Neunutzung treuhänderisch zu verwalten, es in Erbbaupacht zu bewirtschaften oder ggf. unter Nutzung eines Vorkaufsrechts aufzukaufen?
Das Grundstück Einbecker Straße 63 hat einen Eigentümer. Für eine treuhänderische Verwaltung oder die Vergabe in Erbbaupacht fehlen die Voraussetzungen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts müsste das Grundstück vom Eigentümer notariell verkauft werden.
- Welche Kenntnisse hat das Bezirksamt zu Altlasten und zu artenschutzrechtlichen Belangen auf den Grundstücksflächen?
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 11-11a wurden die Flächen eingehend untersucht. Im Ergebnis konnte das Grundstück Einbecker Straße 63 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Es ist damit grundsätzlich für einen Wohnstandort geeignet.
- Wie viele Wohnungen könnten rechnerisch in der Einbecker Straße 63 entstehen?
Die Anzahl der möglichen Wohnungen auf dem Grundstück Einbecker Straße 63 lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Durch die vordere und hintere Bebauung ist eine bebaubare GF von 1.450 m² und eine BGF von ca. 4.800 m² erreichbar.