BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Artenschutzprüfung beim Bauvorhaben Woldegker Straße 8a, 10a

03.06.22 –

Vorgang: KA/0140/IX

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

1. Wann wurde das Gutachten zur Artenschutzprüfung durch die HOWOGE der Naturschutzbehörde vorgelegt und entsprach es der Form nach den Anforderungen zur Erteilung einer Fällgenehmigung für geschützte Bäume auf dem Grundstück Woldegker Straße 8-10?

2. Wurde die für die Erteilung einer Fällgenehmigung erforderliche Artenschutzprüfung seitens der HOWOGE fristgerecht und in üblicher, bislang nicht in Frage gestellter Form vorgelegt?

3. Aus welchen Gründen erhielt die HOWOGE am 22.02.2022 eine Bau- und Fällgenehmigung, wenn im Nachhinein das vorgelegte Gutachten zur Artenschutzprüfung abgelehnt wurde?

4. Aus welchen Gründen lehnte die Naturschutzbehörde das von der HOWOGE beauftragte Gutachten ab und war der für die Abteilung Öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr zuständige Stadtrat in die Entscheidung involviert?

5. Was unternahm das Bezirksamt, um das für die Baumfällung notwendige Einvernehmen zum Artenschutz vor der Erteilung einer Bau- und Fällgenehmigung zu erzielen?

6. Welche weiteren Untersuchungen zum Artenschutz fordert das Bezirksamt von der HOWOGE und liegen ihre Ergebnisse bereits vor?

7. Was lernt das Bezirksamt aus dem offensichtlichen Missverständnis der HOWOGE, eine am 22.02.2022 erhaltene wirksame Bau- und Fällgenehmigung zu besitzen, mit der die Baufreimachung noch vor dem Sommerrodungsverbot ab 01.03.2022 umsetzbar gewesen wäre?

8. Wie bewertet das Bezirksamt die Zusammenarbeit der HOWOGE mit der unteren Naturschutzbehörde?

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

Zu 1.:

Die erste Fassung der Artenschutzprüfung wurde der Unteren Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt) am 06.12.2021 vorgelegt. Die Erteilung einer Fällgenehmigung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer Artenschutzprüfung und ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

Zu 2.:

Die Erteilung einer Fällgenehmigung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer Artenschutzprüfung (vgl. 1.). Die Artenschutzprüfung ist in Form eines Artenschutzfachbeitrags gemäß den Standards der Unteren Naturschutzbehörde Lichtenberg (Umwelt- und Naturschutzamt) vorzulegen.

Zu 3.:

Siehe 1.

Zu 4.:

Die Untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt) lehnte die vorliegende Artenschutzprüfung ab, da die Artenschutzbelange darin nicht ausreichend geprüft und nicht mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmt waren. Der zuständige Stadtrat war nicht in die Entscheidung involviert.

Zu 5.:

Der Vorhabenträger wurde rechtzeitig, bereits im Juli 2021, über die Anforderungen zur Prüfung des Artenschutzes bei Bauvorhaben informiert.

Zu 6.:

Die Untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt) forderte die Durchführung einer Brutvogelkartierung und die Erstellung eines Artenschutzfachbeitrags, jeweils gemäß den Standards der Unteren Naturschutzbehörde Lichtenberg. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor.

Zu 7.:

Das Bezirksamt hat den Vorhabenträger zeitnah, nach Kenntnis über das Bauvorhaben, über die notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Verbotstatbestände zum Artenschutz bei Bauvorhaben informiert. Die Erteilung einer Fällgenehmigung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer Artenschutzprüfung (vgl. 1.). Der Bauherr ist verpflichtet, den Artenschutz separat und eigenständig abzuarbeiten.

Zu 8.:

Es bedarf grundsätzlich einer möglichst frühzeitigen und intensiven Kommunikation zum Thema Artenschutz zwischen den Bauherren und der Unteren Naturschutzbehörde. Das Umwelt- und Naturschutzamt hat zuletzt im Jahr 2020 alle Wohnungsunternehmen Lichtenbergs auf die notwendigen Belange bei Artenschutz (Hinweise zur Beachtung artenschutzrechtlicher Bestimmungen bei Baumaßnahmen) hingewiesen.

 

Kategorie

Anfrage | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung

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