28.04.26 –
Vorgang: KA/1166/IX
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Bei dem angefragten Vorgang handelt es sich um ein schwebendes Verwaltungsverfahren. Das bedeutet, dass die Entscheidung noch nicht abgeschlossen und die Bearbeitung des Verfahrens weiterhin anhängig ist.
Gem. § 13 Abs. 1 TierSchG ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Die zur Bekämpfung von Wirbeltieren zugelassenen Methoden sind abschließend in Teil B der „Liste der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Wirbeltieren“ im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht und enthalten keine Angaben zur Taubenbekämpfung. Vermeidbar im Sinne des § 13 Abs. 1 TierSchG sind Schmerzen, Leiden oder Schäden immer dann, wenn sie nicht verhältnismäßig sind.
Bei dem angefragten Vorgang handelt es sich um ein schwebendes Verwaltungsverfahren. Das bedeutet, dass die Entscheidung noch nicht abgeschlossen und die Bearbeitung des Verfahrens weiterhin anhängig ist.
Bei den derzeit installierten Netzen zur Taubenabwehr könnte es möglicherweise bereits an der Erforderlichkeit der Maßnahme fehlen, da im Rahmen eines noch zu entwickelnden Gesamtkonzeptes zur Taubenabwehr eventuell mildere und zugleich möglicherweise effektivere Maßnahmen einer gegebenenfalls notwendigen Vergrämung in Betracht gezogen werden könnten. Zudem erscheint die Eignung der Netze zumindest fraglich, da zahlreiche Tauben möglicherweise unter Umgehung der Netze durch offene Eingangstüren in das Gebäude gelangen können. Ohne eine Anpassung der Eingangssituation des Centers sowie ohne einen möglichen Verschluss der offenen Glasfront dürfte eine nachhaltige Wirksamkeit der Netze in ihrer derzeitigen Ausgestaltung allenfalls eingeschränkt gegeben sein. Es könnte sich insoweit eher um eine unvollständige Einzelmaßnahme handeln, die das Gesamtproblem möglicherweise nicht hinreichend löst und gegebenenfalls zu vermeidbaren Beeinträchtigungen einzelner Tiere führen kann.
Kategorie
Anfrage | Arbeit, Soziales, Gesundheit | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen