BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Dringlichkeitsantrag zusammen mit den Fraktionen SPD und Die Linke

Projekt für queere Wohnungslose in Lichtenberg retten

22.01.26 –

Aktueller Stand: DS/1914/IX
 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausnahme vom Zweckentfremdungverbot-Gesetz sowie der entsprechenden Verordnung zu nutzen, um das Wohnprojekt für queere Wohnungslose, die „Casa Libre“ in der Giselastraße für den Bezirk und die Hilfesuchenden zu erhalten. Dabei soll bezirksübergreifend und ggf. mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung der Kontakt aufgenommen werden, um sich an der wohlwollenden Genehmigungspraxis andernorts in Berlin zu orientieren.

 

Begründung:

Das Lichtenberger Wohnungsamt hat dem Betreiber der Einrichtung die Nutzung der gemieteten Wohnungen als Wohnunterkunft für queere Wohnungslose untersagt und eine Zwangsvollstreckung zugestellt, die derzeit nur ausgesetzt ist. Dabei wird das Zweckentfremdungverbot-Gesetz zur Begründung herangezogen, dementsprechend gewerbliche Einrichtungen in Wohnungen verboten sind. Dieses an sich sinnvolle Rechtsinstrument verkehrt sich damit in sein Gegenteil. Wohnungslose, die durch diese Unterkunft ein Obdach erhalten, wird der Wohnraum mit Verweis auf ein Gesetz zum Schutz von Wohnraum entzogen. Ein solches Vorgehen widerspricht gerade der Intention des Zweckentfremdungverbot-Gesetzes Wohnnutzungen (um die es sich zweifelsfrei handelt) in Wohngebieten zu schützen. Das Vorgehen des Wohnungsamtes ist besonders problematisch, da ähnliche Wohnprojekte in Gewerbegebieten in der Vergangenheit durch das Stadtentwicklungsamt aufgrund ihres Charakters als Wohnnutzung untersagt wurden und diese nur bestandsschützend geduldet werden. Wenn aber Wohnungslosenprojekte weder in Gewerbegebieten noch im Bestand von Wohngebieten betrieben werden können, sind sie in Lichtenberg nahezu gar nicht möglich - ein Dilemma, aus dem dringend ein Ausweg gefunden werden muss. Andere Bezirke haben dies getan und gestatten dem Betreiber die Unterbringung in Wohnungen.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Der Einreicher erhielt erst nach Einreichungsschluss für Drucksachen der Januar-BVV Kenntnis von dem Vorgang. Angesichts der zugestellten Zwangsvollstreckung besteht eine unmittelbare und dringliche Handlungsnotwendigkeit.

Kategorie

Antrag | Arbeit, Soziales, Gesundheit | Offene Gesellschaft | Wohnen und Stadtentwicklung

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