27.01.26 –
Vorgang: KA/1087/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Was beinhaltet der Bezirksamtsbeschluss zum Negativkatalog für ständig ortsfeste Handelseinrichtungen aus dem Jahr 2003 und was bedeutet er für das konkrete Verwaltungshandeln der Ämter, die mit dem Negativkatalog arbeiten?
Aus welchen Gründen wurde der Negativkatalog damals aufgestellt?
zu 1. und 2.:
Der sogenannte Negativkatalog dient der Benennung jener Bereiche des Bezirks, die aus öffentlichem Interesse und zugunsten einer geordneten weiteren Gestaltung des Stadtbildes von Sondernutzungen sowie von nicht ortsfesten Handelseinrichtungen (Kiosken, Verkaufswagen oder sonstigen festen Verkaufsstände) freigehalten werden sollen.
Dieser Negativkatalog wurde mit dem BA-Beschluss vom 28.01.2003 eingeführt (siehe Anlage). Er ersetzte zugleich die zuvor geltenden, weitergehenden Negativkataloge der Altbezirke Hohenschönhausen und Lichtenberg. In diesem Zusammenhang wurden für den Bezirk Lichtenberg unter Prognoseräumen einzelne Standorte benannt, in denen ständig ortsfeste Handelseinrichtungen ausgeschlossen sein sollen. Die entsprechende Anlage ist Bestandteil des genannten BA-Beschlusses.
Wie bewertet das Bezirksamt den Beschluss heute und sieht es Änderungsbedarf?
Das Bezirksamt ordnet die Anwendung und die Aktualität des Negativkatalogs für Sondernutzungen und ortsfeste Handelseinrichtungen aus heutiger Sicht kritisch ein.
Der o.g. BA-Beschluss aus dem Jahr 2003 ist vor dem Hintergrund damaliger stadtentwicklungspolitischer Zielsetzungen entstanden. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen für den Einzelhandel jedoch grundlegend verändert. Der stationäre Handel steht seit Jahren unter erheblichem strukturellen Druck, verstärkt durch die Folgen der Corona-Pandemie und den kontinuierlich wachsenden Onlinehandel. Insbesondere kleinteilige und inhabergeführte Betriebe sind hiervon betroffen.
Pauschale Ausschlüsse von Sondernutzungen und ortsfesten Verkaufsformen können heute unbeabsichtigt dazu führen, dass niedrigschwellige, flexible oder temporäre Handelsangebote verhindert werden, die zur Belebung öffentlicher Räume und zur Stabilisierung lokaler Versorgungsstrukturen beitragen könnten.
Gleichzeitig ist dem Bezirksamt bewusst, dass ordnungsrechtliche und gestalterische Belange weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Das Bezirksamt erachtet dennoch eine differenziertere, zeitgemäße Betrachtung als sinnvoll, die sowohl städtebauliche als auch wirtschaftsfördernde Ziele berücksichtigt. Das Bezirksamt wird zeitnah die Möglichkeiten erörtern, um den bestehenden Negativkatalog fachübergreifend zu überprüfen und zu evaluieren.
Kategorie
Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Wirtschaft und Finanzen