BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Umsetzung des BVV-Beschlusses zur Drucksache 2067/VIII: Leerstehende Wohnhäuser in der Andernacher Straße/Ecke Königswinterstraße sowie Ehrenfelsstraße/Ecke Loreleystraße

25.05.22 –

Vorgang: KA/0139/IX 

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Was hat das Bezirksamt bislang unternommen, um den BVV-Beschluss zur Drucksache 2067/VIII: Leerstehende Wohnhäuser in der Andernacher Straße/Ecke Königswinterstraße sowie Ehrenfelsstraße/Ecke Loreleystraße umzusetzen?
  1. Mit welchem Ergebnis hat das Bezirksamt geprüft, inwieweit einer Zweckentfremdung von Wohnraum in den leerstehenden Wohnhäusern in der Andernacher Straße/Ecke Königswinterstraße sowie Ehrenfelsstraße/Ecke Loreleystraße vorliegt?
  1. Wie viele Wohnungen sind durch den Leerstand in den Häusern dem Wohnungsmarkt entzogen?
  1. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, den ungenutzten Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen?
  1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Bezirksamt den leerstehenden Wohnraum auf Kosten des Grundstückseigentümers ertüchtigt und die Wohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zuführt?
  1. Welche Planungsvorhaben sind dem Bezirksamt zu den benannten Immobilien bekannt?
  1. Konnte zur Frage nach einem möglichen Abbruch des Baudenkmals Andernacher Straße 5, 5A inzwischen Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt erzielt werden?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

zu 1.:

Am 14. Januar 2022 fand ein erstes (digitales) Gespräch mit dem neuen Eigentümer der Immobilien, dem Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung sowie dem Stadtentwicklungsamt (Fachbereich Stadtplanung sowie Denkmalschutz) statt. In diesem wurde unter anderem zu den Gebäuden Königswinterstraße 25, Andernacher Straße 10, Königswinterstraße 24, 24A Ecke Andernacher Straße 5, 5A, Ehrenfelsstraße 21, 21A Ecke Loreleystraße 3 gesprochen. Die Herstellung von Wohnraum war ein genanntes Hauptziel.

 

Der Fachbereich Stadtplanung wurde Anfang Mai 2022 telefonisch darüber informiert, dass der neue Eigentümer von seinem Kaufvertrag zurückgetreten ist und das Kaufgeschäft rückabgewickelt wird. Somit bleibt die Russische Föderation Eigentümerin der Grundstücke.

 

zu 2.:

Die Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden befinden sich im Besitz der Russischen Föderation. Das Anfang des Jahres 2022 erfolgte Kaufgeschäft war nach Aussage der Botschaft der Russischen Föderation rechtswidrig, der Käufer ist daraufhin von dem Kaufgeschäft zurückgetreten - das Kaufgeschäft wird rückabgewickelt.

 

Das Zweckentfremdungsrecht greift nicht, wenn es sich um eine diplomatische Fläche handelt. Es wird vor dem Hintergrund des aktuellen Informationsstandes davon ausgegangen, dass es sich bei den Flächen um diplomatische Flächen handelt, die dem Zugriff kommunaler Behörden entzogen sind.

Für den Fall, dass es sich um keine diplomatischen Flächen mehr handeln sollte, ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz anzuwenden. In dem Fall werden alle rechtlichen Möglichkeiten von Seiten des Amtes für Bürgerdienste (Fachbereich Wohnungsamt) ausgeschöpft, die Zweckentfremdung (hier: Leerstand) zu beseitigen. Eine Prüfung zur Anwendung des Zweckentfremdungsrecht bzgl. der genannten Gebäude wurde nach Hinweisen des bezirklichen Rechtsamtes jedoch ausgesetzt, bis die Eigentumsverhältnisse tatsächlich geklärt sind.

 

zu 3.: 

Die genaue Anzahl der Wohnungen sind dem Wohnungsamt bisher nicht bekannt.

 

zu 4.: 

Vor dem Hintergrund des aktuellen Informationsstandes ist davon auszugehen, dass sich die Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude weiterhin im Besitz der Russischen Föderation befinden. Eine Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ist somit nicht möglich.

 

zu 5.: 

Für den Fall, dass es sich um keine diplomatischen Flächen mehr handeln sollte, ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz anzuwenden (siehe Antwort zur Frage 4). Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, ist eine Widerzuführungsanordnung zu erlassen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Rückführungsgebot). Die Verfügungsberechtigten haben dabei auf seine/ihre Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand zu schaffen (Wiederherstellungsgebot). Ein Wiederherstellungsgebot scheidet jedoch aus, soweit es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre.

 

Kommen Verfügungsberechtigte einem Rückführungsgebot nicht nach, kann das Bezirksamt zur Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken auch eine Treuhänderin /
einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.

Die Treuhänder/innen haben die Aufgabe, anstelle der Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen. Die Treuhänder/innen haben den Verfügungsberechtigten und dem zuständigen Bezirksamt zu den von diesem bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. Die Treuhänder/innen haben gegenüber den Verfügungsberechtigten Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung ihrer Auslagen

 

zu 6.: 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat keine Kenntnisse über die aktuellen Planungen. Gespräche werden ausgesetzt, bis die Eigentumsverhältnisse tatsächlich geklärt sind.

 

zu 7.: 

Unabhängig von der Klärung der Frage des Denkmalschutzes ist für einen Abriss von Wohnraum auch die Genehmigung des Wohnungsamtes notwendig. Diese ist zu beantragen und eine Genehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft.

 

Vor dem Hintergrund des aktuellen Informationsstandes ist davon auszugehen, dass sich die Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude weiterhin im Besitz der Russischen Föderation befinden, von einem Abbruch der Gebäude ist somit vorerst nicht auszugehen.

Kategorie

Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Wohnen und Stadtentwicklung